Dr. Fassbender Rechtsanwälte | Zwangsvollstreckung Schweiz

Löschung im Betreibungsregister

Löschung im Betreibungsregister

Das Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister für Betreibung Schweiz erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens. Über Vorfälle, die mehr als 5 Jahre zurückliegen, wird Dritten keine Auskunft mehr erteilt. Auf der anderen Seite erscheinen während dieser 5-Jahresfrist auch bezahlte (durch Ausgleich der Forderung beendete) Betreibungen weiter im Betreibungsregister. Wird also ein Betreibungsregisterauszug angefordert, sind Betreibungen gegen einen Schuldner aus den letzten 5 Jahren ersichtlich. Einen Grundsatz “Bezahlt gilt als gelöscht” gibt es, zumindest innerhalb der ersten 5 Jahre nicht. (Keine Löschung im Betreibungsregister)

Der Hintergrund für diese Regelung ist, dass

  • zum einen die im Register vermerkten Amtshandlungen alle potentiellen Gläubiger eines in der Vergangenheit schon einmal betriebenen Schuldners schützen sollen
  • zum anderen die Tatsache des “Betriebenwordenseins” negative Auswirkungen auf den Schuldner haben kann. Daher die Beschränkung auf 5 Jahre.

Dennoch können bei Konsens zwischen ehemals betreibender und betriebener Partei das Betreibungsamt um Löschung gebeten werden. Teilweise wird diesem Antrag gegen eine Gebühr entsprochen. Hier gibt es jedoch sehr unterschiedliche Vorgehensweisen von Betreibungsamt zu Betreibungsamt und von Kanton zu Kanton.

Frei nach: Kantonale Rechtsprechung, Aufsichtsbehörde Solothurn, veröffentlicht in Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, April 2016 (Löschung im Betreibungsregister)

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