Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland...
Jede Betreibungshandlung wird im sog. Betreibungsregister zum jeweiligen Schuldner vermerkt. Es wird die Höhe der betriebenen Forderung, der Gläubiger und der Status des Verfahrens angezeigt.
Das Betreibungsregister wird bei juristischen Personen an deren Sitz und bei natürlichen Personen am jeweiligen Wohnort geführt. Da es kein schweizweites Betreibungsregister gibt, muss bei Personen, die häufig umziehen, bei jedem einzelnen Wohnort ein Auszug aus dem Betreibungsregister bestellt werden, um einen umfassenden Überblick über den Schuldner zu erhalten.
Erhebt der Schuldner gegen die eingeleitete Betreibung einen Rechtsvorschlag (ähnlich einem Widerspruch, der die Pfändung zunächst einmal blockiert) oder tätigt er eine Zahlung, wird dies im Betreibungsregister vermerkt. Auch bei der vollständigen Zahlung der betriebenen Forderung erfolgt nur ein entsprechender Vermerk im Register und keine Löschung des Betreibungseintrages. Dies vermuten und erwarten viele Schuldner in Unkenntnis der Rechtslage. Aber für Dritte ist die Information über die durchgeführte Betreibung wichtig, auch wenn letztendlich eine Zahlung des Schuldners erfolgte. Somit ist der Eintrag noch 5 Jahre sichtbar.
Anders verhält sich der Fall, wenn der Gläubiger die eingeleitete Betreibung zurückzieht. Dies kann er jederzeit gegenüber dem Betreibungsamt schriftlich anzeigen, wenn nicht gerade das Pfändungsjahr von ihm ausgelöst wurde und noch andauert. Für den Rückzug muss der Gläubiger gegenüber dem Betreibungsamt keine Gründe nennen. Rechtsfolge des Rückzuges ist dann die komplette Löschung des Betreibungseintrages im Betreibungsregister. Das Betreibungsamt darf für die Löschung infolge Rückzuges eine Gebühr nach der GebV SchKG erheben, wobei die Gebühren von Betreibungsamt zu Betreibungsamt variieren. Momentan pendelt sich die Gebühr um die 20.- CHF ein. Nicht wenige Gläubiger, die auf Bitten des Schuldners die gerechtfertigte Betreibung zurückziehen, erheben für die ihnen dadurch entstehenden Umtriebe eine Entschädigung vom Schuldner.
(Auszug teilw. aus BG vom 19.09.2016, 5A_172/2016)
Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland...
Entgegen verschiedener anderslautender Darstellungen, die im Internet zu finden sind, sind vollstreckbare Beschlüsse deutscher Gerichte über Kindes-, Ehegatten- oder Trennungsunterhalt nach dem sog. Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen), dort Art. 32 ff, in der Schweiz grundsätzlich vollstreckbar.
Das Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister für Betreibung Schweiz erlischt 5 Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens...