Dr. Fassbender Rechtsanwälte | Zwangsvollstreckung Schweiz

Vollstreckung in der Schweiz von in Deutschland titulierten Forderungen

Vollstreckung in der Schweiz von in Deutschland titulierten Forderungen

Grundsätzlich kann man zunächst einmal jede Forderung in der Schweiz der Betreibung (Vollstreckung) zuführen. Dies ist vergleichbar mit der Einleitung eines Mahnverfahrens in Deutschland. Diesen Weg muss man allerdings auch beschreiten, wenn einem bereits eine zB in Deutschland titulierte Forderung (Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss etc.) vorliegt. Sollte der Schuldner daraufhin innert der 10 tägigen Frist einen sog. Rechtsvorschlag erheben und damit weitere Vollstreckungshandlungen blockieren, kann man mit dem bereits vorliegenden deutschen Vollstreckungstitel ein privilegiertes Gerichtsverfahren (sog. Rechtsöffnung) beschreiten, um durch das Gericht den Rechtsvorschlag aufheben zu lassen. Privilegiert deshalb, weil dieses Gerichtsverfahren kostengünstiger und schneller als ein normales Zivilklageverfahren, meist schriftlich und nur auf wenige Einwendungen des Schuldners begrenzt ist. Betreibungsverfahren Schweiz

Im Rahmen der Rechtsöffnung muss der Richter in der Schweiz den deutschen Entscheid anerkennen und für in der Schweiz vollstreckbar erklären. Die Voraussetzungen dafür sind in dem Staatsvertrag „Lugano Übereinkommen“ (das alte LugÜ von 1988 und das revidierte LugÜ, das seit dem 01.01.2011 in der Schweiz gilt) geregelt.

Eine Besonderheit im Rahmen der Anerkennung gilt für Entscheide, bei dem der Beklagte sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat. Dies sind in Deutschland vor allem die Versäumnisurteile und die Vollstreckungsbescheide, dies können auch Unterhaltsbeschlüsse sein. Diese Entscheide werden nach Art. 34 Nr. 2 revLugÜ nur anerkannt, wenn man nachweist, dass dem Schuldner das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zugestellt wurde. Bei einem Versäumnisurteil ist die Zustellung der Klageschrift, bei einem Vollstreckungsbescheid die Zustellung des Mahnbescheides nachzuweisen. Dieser Nachweis wird bei Titeln, die nach dem 01.01.2011 erlassen wurden, durch die Vorlage des Formulars des Anhanges V zum LugÜ erbracht. Das Formular wird durch das deutsche Gericht ausgestellt. Für Titel, die vor dem 01.01.2011 erlassen wurden, gilt das alte LugÜ in seiner Fassung von 1988. Damals gab es noch keinen Anhang V, weshalb einige Gerichte in der Schweiz auf die landesrechtlichen Vorschriften zur Zustellung abstellen. Dies ist in Deutschland gem. § 182 ZPO mit der Zustellungsurkunde geregelt, welche dann für die Anerkennung in der Schweiz vorgelegt werden muss.

Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Schweiz gegen den Art. 34 Nr. 2 letzter HS revLugÜ einen Widerspruch eingelegt hat und somit diese Ausnahmeregelung nicht greift.Betreibungsverfahren Schweiz

 

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